Insolvenzversicherung - Allgemeine Information
Gesetzliche Grundlagen
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Ein Verstoß gegen diese Absicherungspfl icht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- geahndet werden kann. Zudem liegt ein Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor, der zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung (§ 12 I, II UWG) durch einen Konkurrenten oder eine klagebefugte Person führen kann.
Wer ist Reiseveranstalter?
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen wie beispielsweise Flug und Unterkunft zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z. B. Ferienhäuser oder Boots-Charter.
Auch Reiseangebote von Fremdenverkehrsvereinen, Kirchengemeinden, Volkshochschulen, Sport- und sonstigen Vereinen können den Anbieter zu einem Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes machen.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Verband oder an einen Fachanwalt für das Reiserecht. Ausnahmen von der Absicherungspflicht Ausgenommen von der Absicherungspflicht sind lediglich:
- Anbieter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten
- Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu 75 €) sowie
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
Wer ist Reiseveranstalter?
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des/der Reisenden auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er einen Sicherungsschein übergeben hat. Zu beachten ist zudem, dass der ausgegebene Sicherungsschein nur für eine Reise gültig ist und nicht mehrfach verwendet werden darf.